Bei der Umstellung der Fahrzeugflotten auf alternative Antriebe, verfolge man einen technologieoffenen Ansatz, „damit auch andere Optionen wie Brennstoffzellen-Antriebe und E-Fuels zum Klimaschutz beitragen können“, erklärte das Bundesverkehrsministerium (BMDV) in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU-/CSU-Fraktion im Bundestag. Voraussetzung für die Akzeptanz von Elektrofahrzeugen auch der Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur.
Hierzu leiste das BMDV mit der Errichtung eines bundesweiten Netzes an Schnellladestandorten (Deutschlandnetz) einen wichtigen Beitrag. Tankstellen sind nach Ansicht der Bundesregierung in besonderem Maße für das Schnellladen geeignet, da sie in der Regel verkehrlich günstig liegen und Service- und Infrastrukturangebote bereithalten. Die Verpflichtung von Tankstellen sei ergänzend zur Errichtung des Deutschlandnetzes zu betrachten, schreibt die Regierung. Das Deutschlandnetz ziele darauf ab, „in der aktuellen, noch frühen Phase der Elektromobilität eine Basisversorgung mit Schnellladeinfrastruktur im gesamten Land sicherzustellen“.
Mit einer steigenden Zahl von Elektrofahrzeugen werde die Nachfrage nach Ladeinfrastruktur weiterwachsen und schrittweise auch Nutzergruppen erreichen, „die Neuerungen und Anpassungen im Mobilitätsverhalten zurückhaltend gegenüberstehen“, heißt es in der Vorlage. Es sei daher auch über das Deutschlandnetz hinaus erforderlich, über den weiteren Zubau von Ladeinfrastruktur Verlässlichkeit herzustellen. Die Verpflichtung der Tankstellenunternehmen zur Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur ab dem Jahr 2028 solle dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.
Der Gesetzentwurf verpflichte aber lediglich diejenigen Unternehmen, „die an mindestens 200 Tankstellen die Preisfestsetzungshoheit innehaben“, betont die Bundesregierung. Damit würden große und leistungsfähige Unternehmen innerhalb des Tankstellenmarktes verpflichtet, für den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu sorgen. Darüber hinaus enthielten die gesetzlichen Vorschriften „umfangreiche Flexibilisierungsmechanismen und eine Härtefallregelung“.