Die Regel 114-006 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die den aktuellen Stand für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrerhäusern mit Liegeplätzen sowie Dachschlafkabinen im Fahrzeug zusammenfasst, wurde unter Federführung der BG Verkehr überarbeitet. Neues gibt es unter anderem zum Thema Standklimaanlage. So führt die aktualisierte Regel folgende Anforderungen auf:
- Abmessungen des Liegeplatzes: Liegeflächen sollen sich an das Gewicht, die Wirbelsäulenform und die Liegeposition anpassen, die Körperkontur in jeder Liegeposition unterstützen und eine Luftzirkulation zulassen. Zusätzlich zu den ergonomischen Aspekten werden ≥ 700 mm breite und ≥ 2000mm lange Liegeplätze empfohlen.
- Standklimaanlage ist „Stand der Technik“: Hier heißt es unter Punkt 3.1.5: „Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, sind mit einer vom Fahrzeugmotor unabhängigen Heizungsanlage (Standheizung) und Klimaanlage (Standklimaanlage) ausgerüstet, um diese ausreichend zu temperieren.“ Von einer Ausstattung mit einer Standklimaanlage kann nur abgesehen werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Pausen- und Ruhezeiten gewährleistet ist. Ermittelt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise, dass im Einsatzgebiet des Lkws entsprechend hohe Temperaturen nicht vorkommen, muss er auch keine Standklimaanlage beschaffen.
- Aufstiege: In Fahrerhäusern mit zwei Liegeplätzen sind die Liegeplätze in der Regel übereinander angeordnet. Befindet sich die obere 800mm oder höher über der Zugangsstandfläche, muss diese zum sicheren Erreichen und Verlassen über geeignete Aufstiege und Haltemöglichkeiten verfügen.
- Zusätzliche Anforderungen an Dachschlafkabinen: Zuerst ist zu prüfen, ob Fahrzeuge überhaupt für Dachschlafkabinen geeignet sind. Für die Durchstiegsöffnung werden Mindestmaße von 500mm × 450mm gefordert. Unabhängig von der Durchstiegsöffnung zum Fahrerhausinnenraum müssen Dachschlafkabinen mit einem Notausstieg ausgestattet sein, der an einer der beiden Dachschlafkabinenseiten angeordnet ist. Wichtig: In Dachschlafkabinen gilt Rauchverbot.
Die BG Verkehr weist angesichts zahlreicher Anfragen zur Nutzung von Liegeplätzen während der Fahrt und zu Ruhezeiten, die im fahrenden Lkw verbracht werden darauf hin, dass in Deutschland „sich niemand während der Fahrt auf dem Liegeplatz aufhalten“ darf. Hier gelten die Vorschriften zu Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Vorschriften nach deutschem und internationalem Straßenverkehrsrecht. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist in Deutschland die „Beförderung liegender Personen in Schlafkabinen während der Fahrt unzulässig”.
Auch wenn das Straßenverkehrsrecht anderer Länder möglicherweise gestatte, dass sich Personen während der Fahrt auf den Liegeplätzen aufhalten, gelten auch in so einem Fall immer die Anforderungen der DGUV-Regel sowie die Vorgaben der Hersteller, betont die BG Verkehr.
Die DGUV-Regel 114-006 „Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen“ ist für Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr kostenlos online erhältlich. Anderen Unternehmen können die DGUV-Regel über ihre jeweilige Berufsgenossenschaft beziehen.