Berlin. Nach geltender Rechtsprechung trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko. Wer sich verspätet, verstößt gegen seinen Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann deshalb verlangen, dass die versäumte Zeit nachgeholt wird. Auch Lohnkürzungen oder eine Abmahnung sind möglich. Eine Kündigung darf der Arbeitgeber wegen einer streikbedingen Kündigung aber nicht aussprechen. Auch für die Abmahnung gilt der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn ein Streik sehr kurzfristig angekündigt wurde und der Arbeitnehmer vergeblich alles versucht hat, um dennoch pünktlich zu erscheinen, dürfte eine Abmahnung unverhältnismäßig sein. Im Zweifelsfall müsste ein Arbeitsgericht entscheiden. Der Deutsche Anwaltverein rät Arbeitnehmern, ihren Arbeitgeber schnellstmöglich telefonisch über mögliche Verspätungen zu informieren.
Zu spät zur Arbeit wegen Streiks - Arbeitnehmer trägt das Risiko
Jeder Arbeitnehmer, der wegen des Warnstreiks bei den Berliner Verkehrsbetrieben zu spät zur Arbeit kommt, ist dafür selbst verantwortlich.