Hamburg. Um vom beauftragten Frachtführer Schadenersatz wegen eines Nässeschadens an der beförderten Sendung verlangen zu können, muss der Absender nachweisen, dass das Gut einen Schaden in der Obhut des Frachtführers erlitten hat. So entschied das Oberlandesgericht Hamburg. In dem Fall ging es um Transport eines 32 Kilogramm schweren Kartons von Stuttgart nach Tokio mittels Luftfracht-Sammelverkehr. Der beauftragte Frachtführer ließ die Sendung zunächst von Stuttgart per Lkw nach Amsterdam und von dort aus mit dem Flugzeug nach Tokio befördern. Dort stellte man fest, dass der Karton an einer Stelle zerdrückt, aufgerissen und nass war und auch die Ladung an dieser Stelle beschädigt war, und zeigte das auch sofort an. Der Absender verlangte gemäß den Vorschriften der Paragrafen 452, 407, 435 b HGB in voller Höhe Schadensersatz, wobei unklar blieb, auf welchem Teil des Transportweges der Karton beschädigt worden war.
Der Frachtführer zahlte vor der Gerichtsentscheidung aber nur einen Teilbetrag an den Absender. Das Gericht führte hierzu aus, dass der Absender die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist. Nur dann könne sich dieser nicht auf gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkungen berufen. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt der Absender demnach zwar bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Frachtführer in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann. Dem Absender gelang die Beweisführung in diesem Fall aber nicht, weshalb seine Schadenersatzklage abgewiesen wurde. (ctw/ag)
Urteil vom 17. März 2016
Aktenzeichen: 6 U 4/15