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Angestellte hetzen im Netz: Kann der Arbeitgeber eingreifen?

11.10.2024 10:30 Uhr
2 Handys vor dem Whatsapp-Logo
Wer sich in privaten Chats äußert, darf nur bedingt darauf vertrauen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden. Es kommt auch auf die Gruppengröße an
© Foto: keBu.Medien/stock.adobe.com

Hat ein Arbeitgeber Möglichkeiten, gegen Mitarbeiter vorzugehen, die sich im privaten Umfeld im Netz fremdenfeindlich äußern? Das kommt darauf an.

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Ein Mitarbeiter äußert sich ausländerfeindlich auf seinem privaten Facebook-Profil. Als Arbeitgeber, der selbst Personen mit Migrationshintergrund beschäftigt, will man das nicht so stehen lassen und gegen den Angestellten vorgehen. Doch was tun? Abmahnung? Kündigung? Muss ein Arbeitnehmer überhaupt arbeitsrechtliche Folgen wegen seines Verhaltens in der Freizeit fürchten?

Einem Arbeitgeber steht das Recht zu, auf örtlicher, zeitlicher und sachlicher Ebene zu bestimmen, wie ein Mitarbeiter seine Tätigkeit auszuführen hat. Grundsätzlich endet dieses Weisungsrecht aber, sobald der Feierabend beginnt: also zumeist am Werkstor. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitsvertrag etwas Abweichendes regelt. Das ist zum Beispiel der Fall bei Arbeit auf Abruf.

Daher kann das außerdienstliche Verhalten eines Mitarbeiters in der Regel auch keine Kündigung rechtfertigen. Eine Ausnahme besteht…

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