Wenn ein Unternehmen seine Organisationspflichten verletzt, begeht es ein sogenanntes Organisationsverschulden. Hat es Aufgaben an andere vergeben, die es dafür nicht entsprechend qualifiziert oder unterwiesen hat und es kommt aufgrund dieses Fehlers zu einem Schaden, haftet es vollumfänglich.
Wenn ein unzureichend angewiesener Lagerist die Schnittstellenkontrolle versäumt und dadurch eine Palette verschwindet, ist dies ein klares Organisationsverschulden des Vorgesetzten, nennt Rechtsanwalt Axel Salzmann im Rechtsblog der VerkehrsRundschau ein Beispiel. Ob dies seine Kündigung rechtfertigt, steht auf einem anderen Blatt. Denn es gibt Unterschiede zwischen Transportrecht und Arbeitsrecht im Hinblick auf das Organisationsverschulden, betont der Anwalt.
Aber was versteht man unter dem Begriff im Transportrecht nun genau? Wenn ein Spediteur, Frachtführer oder deren Mitarbeiter und Subunternehmer ein grobes Verschulden bei ihrer Arbeit trifft, haftet der Spediteur oder Frachtführer für den schweren Verstoß seines Mitarbeiters uneingeschränkt gegenüber dem Auftraggeber.
Das Arbeitsrecht setze allerdings andere Maßstäbe, erläutert der Anwalt. Einem Vorgesetzen zu kündigen, weil er den ausführenden Mitarbeiter nicht richtig angewiesen hat, sei in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt. Denn dieser ist arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, jederzeit alle Tätigkeiten der Mitarbeiter im Blick zu haben.
Was Unternehmen tun können, um nachzuweisen, dass ein Mitarbeiter die ihm gegebenen Anweisungen nicht befolgt hat, welche Pflichten ein Vorgesetzter in diesem Zusammenhang hat und welche nicht und wie ein Gericht in einem aktuellen Urteil das Thema bewertet, erfahren Abonnenten der VerkehrsRundschau im Profiportal VRplus. Dort können sie den Rechtsblog frei lesen.