Immer wieder hatten Juristen darüber spekuliert, ob und in welcher Form das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, auch für den Spotmarkt gilt. Eine wichtige Frage für Auftraggeber, Transportbetriebe und Kraftwagenspeditionen, die zum Beispiel über Frachtenbörsen oder Ausschreibungsplattformen Ad-hoc-Transporte vergeben und befördern.
Doch jetzt herrscht Klarheit. Im Online-Seminar der VerkehrsRundschau „Lieferkettengesetz - Neue Pflichten bei der Auswahl von Transportpartnern“ stellte Norman Müller, Leiter des Referats 722 – Kontrolle der Sorgfaltspflichten 4 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jetzt klar: „Das LkSG unterscheidet nicht zwischen langjährigen Vertragspartnern und Ad-hoc-Geschäftspartnern.“
Sprich: „Unternehmen, die Transportaufträge, etwa über Frachtenbörsen und Ausschreibungsplattformen abwickeln, haben die gleichen Pflichten nach dem LkSG etwa in puncto Risikoanalyse, Dokumentationspflichten und Präventionsmaßnahmen“, betonte Müller.
Da rollt einiges auf die Unternehmen zu
Einen ersten Vorgeschmack darauf gaben in dem Online-Seminar die Ausführungen von BAFA-Referantsleiter Norman Müller, Rechtsanwältin Martina Farkas, LL.M., Partnerin der Anwaltskanzlei Linklaters LLP, und Nick Heine, Mitgründer und COO der Monitoring-Plattform IntegrityNext, die sich auf Nachhaltigkeit in Lieferketten spezialisiert hat.