Die Bundesregierung kann bis Mitte nächsten Jahres per Verordnung einen vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld ermöglichen. Einer entsprechenden Regelung hat der Bundesrat am Freitag, 7. Oktober, zugestimmt, der Bundestag hatte die Rechtsgrundlage bereits gebilligt. Die Regelung kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bereits mehrfach verlängert worden.
Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.
Bis zum 30. Juni 2023 ist zudem der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich, auch dieser Regelung hat der Bundesrat zugestimmt. (tb)