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Konzept der sicheren Lieferkette

11.07.2011 12:00 Uhr
Konzept der sicheren Lieferkette
So funktioniert das Konzept der sicheren Lieferkette in der Luftfracht
© Foto: VerkehrsRundschau

Grundsätzlich müssen alle Sendungen vor Verladung in ein Flugzeug einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Das gilt nicht, wenn die "sichere Lieferkette" eingehalten wurde

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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 185/2010 sind alle Fracht- und Postsendungen vor der Verladung in ein Luftfahrzeug einer 100-prozentigen Frachtkontrolle zu unterziehen.

Grundsätzlich tragen die Luftfahrtunternehmen die Letztverantwortung, indem sie gemäß 6.1.1. Satz 2 des Anhangs der EG-Luftsicherheitsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 300/2008) nur kontrollierte Fracht entgegennehmen dürfen. Fracht, die als nicht sicher eingestuft ist, muss vom Carrier einer Sicherheitsüberprüfung (Röntgen) unterzogen werden. Das gilt nicht, wenn davon auszugehen ist, dass die sogenannte „sichere Lieferkette" gewährleistet ist.

Das Konzept der „sicheren Lieferkette"

Eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der „sicheren Lieferkette" hat der Reglementierte Beauftragte (RegB). Reglementierte Beauftragte sind behördlich zugelassene Stellen wie z. B. Unternehmen, Agenturen oder Speditionen, die in geschäftlicher Beziehung mit einer Airline stehen und entweder selbst Sicherheitskontrollen (z. B. Röntgen) durchführen oder Fracht im Rahmen der sicheren Lieferkette von einem Bekannten Versender übernehmen. Für die behördliche Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) ist unter anderem eine Vor-Ort-Kontrolle aller Betriebsstellen des Reglementierten Beauftragten Voraussetzung.

Der Bekannte Versender ist derjenige, der als Erster identifizierbare Fracht in den Sendungslauf gibt. Er muss Maßnahmen innerhalb seines zuzulassenden Betriebsstandortes treffen, die jederzeit (z. B. bei Produktion, Verpackung, Lagerung, Versand) eine Manipulation der Luftfracht ausschließen. Mitarbeiter müssen entsprechend geschult werden. Bekannte Versender sind in der Regel Hersteller von Wirtschaftsgütern, die exportiert werden. Seit Ende April 2010 sind Bekannte Versender behördlich zuzulassen. Allerdings gilt für die Zulassung ein dreijähriger Übergangszeitraum bis 24. März 2013.

Die Mehrheit der Bekannten Versender konnte sich durch Zeichnen einer „Sicherheitserklärung" in den Übergangszeitraum retten. Versender, die bis zum Stichtag 29. April 2010 von ihrem Reglementierten Beauftragten (in der Regel die Spedition) als Bekannter Versender anerkannt waren, haben für die Zertifizierung durch das LBA noch Zeit bis zum 24. März 2013. Die „Sicherheitserklärung" ist ein einfaches Standardformular, mit dem der Versender dem Reglementierten Beauftragten bestätigte, im Unternehmen alle Sicherheitsauflagen zur Einhaltung der sicheren Lieferkette zu erfüllen. Diese Praxis steht in der Kritik, weil der Reglementierte Beauftragte gegenüber seinem Kunden kaum die Möglichkeit hat, die Sicherheitsstandards in dessen Unternehmen tatsächlich zu überprüfen. Das Konstrukt gilt als wirkungsloser „Papiertiger". Für die Dauer der Übergangsfrist lebt der Papiertiger noch fort. 

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