Paris. Frankreich lässt bei der Mindestlohn-Ausweitung auf Unternehmer des Straßengüterverkehrs aus anderen EU-Staaten, die Mitarbeiter dorthin entsenden, erst einmal Milde walten. Laut Deutschem Speditions- und Logistikverband (DSLV) führen die Behörden zwar Kontrollen zur Einhaltung des Reformgesetzes Loi Macron durch. Strafen bei Verstößen sollen jedoch bis zum 23. Juli zunächst ausgesetzt werden.
Bei festgestellten Verstößen oder Unregelmäßigkeiten, sollen ausländische Fuhrunternehmen lediglich auf die neuen Bestimmungen hingewiesen und mündlich verwarnt werden. Zu den neuen Pflichten gehören unter anderem die Mitführung einer Entsendebescheinigung sowie die Benennung eines Repräsentanten in Frankreich als Ansprechpartner für die französischen Behörden.
Nach dem Loi Macron müssen seit 1. Juli alle Unternehmer im Straßengüterverkehr ihren Fahrern für einen Einsatz in Frankreich den dort gültigen Mindestlohn zahlen. Der bewegt sich zwischen 9,68 und 10,00 Euro pro Stunde – je nach Fahrzeuggewicht und Fahrerqualifikation. Die neuen Mindestlohn-Vorschriften gelten für grenzüberschreitende Beförderungen und Kabotageverkehre in Frankreich.
Lothar Speer