Luxemburg/Frankfurt. Der Vorsitzende der Frankfurter Fluglärmkommission, Thomas Jühe, sieht sich nach einem EU-Urteil in seiner Forderung nach Lärmobergrenzen bestätigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Donnerstag, dass Staaten Grenzwerte für den Lärmpegel am Boden festlegen dürfen (Rechtssache C-120/10). Auch Geldbußen gegen Fluggesellschaften seien möglich, die diese Limits überschreiten. „Das geht in die richtige Richtung", sagte Jühe der Nachrichtenagentur dpa. In Frankfurt fehle ein solcher Lärm-Grenzwert, als Argument werde stets die fehlende Rechtsgrundlage angeführt.
Jühe, der auch Bürgermeister der Stadt Raunheim in der Nachbarschaft des Flughafens ist, plädiert seit langem für Lärmobergrenzen. Grundlage müsse der am Boden gemessene Lärm sein. Werde ein festgelegter Pegel überschritten, müsse die Aufsicht handeln und Beschränkungen durchsetzen - etwa besonders laute Flugzeuge auf der Strecke verbieten. „Leisere Flugzeuge wären ganz in unserem Sinn", sagte Jühe. Auch Geldbußen seien denkbar.
Allerdings dürfe ein solches System nicht dazu führen, dass bestimmte Fluggesellschaften aus dem Markt gedrängt werden, sagte Jühe. Auch der EuGH hatte in seinem Urteil unterstrichen, die Maßnahmen müssten ausgewogen sein.
„Nicht nur Bestrafung, sondern auch Belohnung" sollte ein Kontrollsystem enthalten, meint Jühe. Dabei könne es beispielsweise für besonders leise Maschinen niedrigere Landegebühren geben. In Frankfurt sei es allerdings nach wie vor für laute Flugzeuge zu lukrativ zu landen.
In dem Verfahren vor dem EuGH ging es um eine Klage einer Fluggesellschaft in Belgien. Die European Air Transport (EAT) soll nachts beim Überfliegen der Hauptstadt-Region Brüssel zu laut gewesen sein und musste deshalb eine Geldstrafe von mehr als 56.000 Euro zahlen. Die Frachtfluglinie focht dieses Urteil an, so dass der Fall zum höchsten EU-Gericht kam. Die Airline argumentierte, die belgischen Bestimmungen seien rechtswidrig, weil sie als Kriterium den Lärmpegel am Boden und nicht am Flugzeug selbst heranziehen. Die Richter halten dagegen Boden-Messungen für zulässig. (dpa)