Wie das Bundesumweltministerium (BMUV) am 21. Februar mitteilte, wären mit dem ursprünglichen Text der geplanten Novelle zur EU-Luftqualitätsrichtlinie an verschiedenen Orten ab 2030 erneute Fahrverbote zu befürchten gewesen. „Dennoch ist es der Bundesregierung hier nun in letzter Minute gelungen, noch entscheidende Änderungen zu erreichen, damit die Luftgrenzwerte auch ohne solch einschneidende Maßnahmen erreichbar sind.“ Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rats der EU-Mitgliedstaaten hatten sich am Dienstagabend auf eine Novelle der EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) geeinigt. Dem Kompromiss müssen Parlament und Rat noch formal zustimmen.
Für Stickstoffdioxid wurde ein Grenzwert von 20 Mikrogramm je Kubikmeter Luft vereinbart, das entspricht einer Halbierung der heute gültigen 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Für Ultrafeinstaub (PM 2,5) wurde der Grenzwert auf 10 Mikrogramm je Kubikmeter festgelegt; derzeit sind es 25 Mikrogramm.
Dem Vernehmen sollen die verantwortlichen Behörden dort, wo auch 2030 die neuen Grenzwerte mit „angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen“ noch nicht erreicht werden, bis zu sieben Jahre Fristverlängerung beantragen können. Für bestimmte Ausnahmetatbestände, die aber im deutschen Kontext nicht relevant sind, sind sogar zehn Jahre Verlängerung möglich. Experten erwarten, dass die neuen Grenzwerte 2030 an den bekannten Problemstellen in deutschen Innenstädten noch nicht eingehalten werden können. Durch Flottenerneuerung und Übergang auf Nullemissionsfahrzeuge soll sich das Problem im Laufe der Zeit aber von selbst erledigen.
Wie weiter zu hören war, soll die EU-Kommission flankierend einen delegierten Rechtsakt erlassen, der ausdrücklich festlegt, dass zur Erreichung der Luftqualitätsziele nur „angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen“ zulässig sind. Damit würde das Einklagen von Fahrverboten durch Umweltverbände mindestens stark erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden.