München. Angesichts der Corona-Krise bereitet den Fuhrunternehmen, die Großraum- und Schwertransporte durchführen, die Besetzung der Fahrzeuge Probleme. Laut den Erlaubnisbescheiden muss im Regelfall ein Beifahrer mit an Bord sein („Fahrauflage 21“). Damit besteht für Fahrer und Beifahrer eine Ansteckungsgefahr. Die Verbände der Großraum- und Schwertransporte hatten daher gefordert, stattdessen eine TÜV- und ISO-25051-zertifizierte, digitale Fahrtassistenz einsetzen zu dürfen. Damit könne sowohl die Verkehrssicherheit als auch der Erhalt und Schutz der Infrastruktur gewährleistet und gleichzeitig der LKW-Fahrer vor Corona geschützt und entlastet werden. Steffen Bilger, parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, antwortete auf diese Forderung:
Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat mit Schreiben vom 26. März 2020 die Länder gebeten, zu prüfen, ob unter bestimmten Umständen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation bei Großraum- und Schwertransporten vorübergehend auf die Auflage 21 (Anordnung eines Beifahrers) verzichtet werden kann, sofern vertretbar. Einige Länder haben hierzu bereits Regelungen getroffen, die zugleich gewährleisten sollen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Nutzung einer digitalen Fahrtassistenz wird seitens des BMVI unterstützt, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht verpflichtend angeordnet werden und einen gleichwohl angeordneten Beifahrer nicht ersetzen.
Wer haftet bei Schäden und werden die Lkw-Fahrer mal wieder alleine gelassen?
Zudem stellt sich die Frage, wer denn für Schäden der Infrastruktur aufgrund des Aussetzens der Auflage 21 haftbar gemacht wird. Normalerweise sagt der Beifahrer dem Fahrer während der Fahrt an, welche Auflage für welchen Straßenabschnitt er zu beachten hat. Die Fuhrunternehmer fragen sich, wer bei Verzicht der Auflage 21 die Verpflichtung zur Umsetzung der Fahrauflagen hat und wer die rechtlichen Konsequenzen trägt, wenn es zu Schäden kommt. Zudem kritisieren sie, dass die Lkw-Fahrer mal wieder mit dieser Unklarheit alleine gelassen werden. Darauf antwortet Bilger:
Die zuständigen Behörden entscheiden jeweils im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung, ob auf die Anordnung eines Beifahrers nach Auflage 21 der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST) verzichtet werden kann und welche Maßnahmen zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Infrastruktur erforderlich sind.
Wenn die Behörden in der aktuellen Situation im Einzelfall auf die Anordnung eines Beifahrers verzichten, dann geschieht dies vor allem auch im Interesse der Gesundheit des Fahrers (und des potenziellen Beifahrers). Im Zweifel ist daher auch die Mitwirkung des Fahrers gefordert: Gegebenenfalls muss er mehr kurze Pausen einlegen, um sich die Auflagen des nächsten Streckenabschnitts einzuprägen.
Bilger hat diese Antworten aus Anlass eines Interviews mit der VerkehrsRundschau zu den Folgen des Corona-Virus nachgeliefert. Das Interview finden sie hier als Film und hier als Podcast zum Nachsehen/Nachhören. (cd)