Berlin. „Ich freue mich, dass dieser Workshop als Erstes ausgebucht war.“ Mit diesen Worten hat Dieter Quentin, der 1. stellvertretende Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BFV), mehr als 100 Teilnehmer zum Workshop "Berufskraftfahrer-Aus- und -Weiterbildung" im Rahmen des Deutschen Fahrlehrerkongresses in Berlin begrüßt. Der rege Zuspruch zur Veranstaltung im Rahmen des 6. Deutschen Fahrlehrerkongress dürfte Quentin indes kaum überrascht haben, schließlich hatten die teilnehmenden Fahrlehrer noch die ein oder andere Frage, bevor das modifizierte Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) in Kürze in Kraft tritt.
Mitglied des Bundestages (MdB) Udo Schiefner, der erste Experte, den Quentin zu Wort bat, hatte im Verkehrsausschuss für Verkehr des Bundestages an dem Gesetz mitgearbeitet. Dem SPD-Politiker zufolge habe die Große Koalition beabsichtigt, das Gesetz so zu gestalten, dass die schwarzen Schafe mit der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern keinen Profit mehr machen können, ohne dass die redlichen Schulungsleiter sich nunmehr einer aufgeblähten Bürokratie gegenüber sehen. Schiefner hat die Hoffnung, dass das Zentralregister dem Betrug in der Kraftfahrerschulung Einhalt gebietet. Bis März 2017 hat der Bundestag der Bundesregierung Zeit gegeben, einen Vorschlag zu machen, wie dieses Register aussehen könnte.
Rechtzeitige Ankündigung der geplanten Schulung
Ingo Buchhardt, Oberamtsrat im Bundesverkehrsministeriums (BMVI) legte die wichtigsten Änderungen des BKrFQG dar: „Ausbildungsstätten müssen nun spätestens fünf Tage vor der Veranstaltung den Ort, das Datum, die Schulungszeit, den Schulungszweck und den verantwortlichen Unterrichtsleiter der Stelle mitzuteilen, die für die Überwachung zuständig ist“, sagte Buchhardt. Sollten die Aufsichtsbehörden feststellen, dass der Unterricht nicht in der angekündigten Form stattgefunden hat oder ein proklamierter Teilnehmer nicht anwesend war, können sie der Ausbildungsstätte nun die Durchführung untersagen und mit empfindlichen Geldbußen belegen. Wie genau die Überwachung stattfindet, liegt im Hoheitsbereich der Länder. Allerdings rechnet Buchhardt damit, dass die Kontrolle der Schulungen mit der regulären Fahrschulüberwachung kombinierbar sein wird.
Seine Erfahrungen aus der Überwachung von Aus- und Weiterbildungsstätten schilderte Volker Uflacker, der für die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld tätig ist. In den von ihm kontrollierten Betrieben konnte er zwar keine kriminelle Energie feststellen, jedoch würde sich die Qualität der Schulungen, die seiner Meinung nach nicht von der Betriebsgröße abhängt, stark unterscheiden. Eine inhaltliche Kontrolle der Schulungen sei aber nahezu unmöglich. Möglich gemacht hat der Gesetzgeber nun aber die Überwachung durch Dritte, externe Sachverständige, die beispielsweise samstägliche Schulungen kontrollieren können, die außerhalb der Arbeitszeiten von Beamten liegen.
Bescheinigungen direkt an den Teilnehmer
Abschließend stellte Quentin noch einmal altes und neues Recht in Auszügen einander gegenüber. Dabei erinnerte er die Teilnehmer an ihre Pflicht nur in ihren eigenen Unterrichtsräumen zu schulen oder in solchen, für die sie eine gesonderte Anerkennung besitzen. Das gilt auch für Schulungen in Speditionen beispielsweise.
In der Verordnung zur BKrFQ sind die Ausbildungsstätten nun auch verpflichtet, die Bescheinigungen tatsächlich an den Teilnehmer auszuhändigen und nicht mehr nur – wie bisher – an dessen Arbeitgeber auszustellen. Massive Kritik übte Quentin abschließend an der Anlage 1 zur Verordnung. Die derzeitigen Inhalte seien nicht mehr zukunftsgerecht formuliert. „Wir müssen aufpassen, dass uns die Entwicklung der Digitalisierung nicht links und rechts überholt“, führte er an. (ms)