Online-Serie zur Unternehmensteuerreform - Teil 4
Von Angela Unger
Gefördert werden nicht mehr nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Dabei erhöht sich die den
Gewinn mindernde Investitionssumme auf maximal 200.000 Euro (vorher betrug sie 154.000 Euro) und auch der Zeitraum: Die
Investition muss nicht mehr innerhalb von zwei, sondern drei Jahren erfolgen. Bis zu 40 Prozent der geplanten Investitionssumme eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens können außerbilanziell Gewinn mindernd berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsabzug in Anspruch genommen wird, zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Der zu mehr als 10 Prozent privat genutzte
Firmenwagen fällt also aus der
Förderung heraus.
Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen nicht größer als 235.000 Euro sein. Bisher lag die maßgebliche Grenze bei 204.517 Euro, sie wurde also leicht heraufgesetzt. Für Einnahme-Überschussrechner hingegen verschlechtert sich die Situation erheblich: Der Jahresgewinn vor Bildung einer solchen Rücklage darf nicht über 100.000 Euro liegen. Außerdem negativ: Die Sonderbedingungen für Existenzgründer fallen weg
Das beliebte Instrument – Bildung in Zeiten mit hohem Gewinn und Auflösen in schlechterem Wirtschaftsjahr und dadurch
Steuern sparen – fällt jedoch weg, da sich die Auflösungsvorschriften ändern: Erfolgt keine Anschaffung, dann wird das Ursprungsjahr korrigiert und es fallen sechs Prozent Nachzahlungszinsen an, dafür fällt der bisherige Gewinnzuschlag in Höhe von sechs Prozent weg. Der Steuerbescheid wird dann rückwirkend geändert.
Erfolgt eine Investition: Bis 2007 Auflösung in voller Höhe im Jahr der Anschaffung; ab 2008: Der Investitionsbetrag wird im Jahr der Anschaffung außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet. Gleichzeitig kann er von den Herstellungs- oder Anschaffungskosten abgezogen werden. Damit wird die Hinzurechnung wieder gewinnneutral ausgeglichen. Allerdings bemessen sich die lineare AfA und die Sonder-AfA nun nicht mehr nach den Herstellungs- oder Anschaffungkosten, sondern nach dem Betrag, der sich ergibt, wenn man von den Herstellungs- oder Anschaffungskosten den Investitionsbetrag abzieht.
Zum Beispiel: Ein
Lkw soll im Jahr 2009 angeschafft werden. Die Anschaffungskosten betragen 100.000 Euro. Von dieser Summe können 40 Prozent, also 40.000 Euro, im Jahr 2008 Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Im Jahr 2009 werden sie außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig werden die 40.000 Euro von den Anschaffungskosten, also den 100.000 Euro abgezogen. Die sich daraus ergebenden 60.000 Euro sind nun die Ausgangsbasis für die lineare AfA und die Sonder-AfA.
Diese neuen Regeln zum Investitionsabzug gelten bereits, denn sie sind bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden, zu berücksichtigen.
Teil 1 der Online-Serie: Unternehmenssteuerreform 2008 - die wichtigsten Änderungen
Teil 2: Gewerbesteuer – Hinzurechnung von Miet- und Leasingraten
Teil 3: Auswirkungen gewerbesteuerrechtlicher Änderungen