Mythos 1: Mindestens 60 Stundenkilometer auf der Autobahn sind Pflicht
Falsch. Eine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen gibt es nämlich nicht. Laut StVO dürfen Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, die bauartbedingt schneller als 60 Kilometer pro Stunde fahren können. Das heißt aber nicht, dass es verboten ist, langsamer als 60 km/h zu fahren.
Mythos 2: Beim Auffahren auf die Autobahn gilt das Reißverschlussverfahren
Falsch. Laut StVO haben auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen die Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt. Wer also auf dem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn auffahren will, muss warten, bis sich eine Lücke auftut und kein anderes Fahrzeug auf der Autobahn behindert wird.
Mythos 3: Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Schutzstreifen halten
Falsch. In der Vergangenheit durften Kraftfahrzeuge auf Schutzstreifen für den Radverkehr bis zu drei Minuten halten. Seit der Novelle der StVO gilt jedoch ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100 Euro rechnen.
Mythos 4: Bei Gelb über die Ampel fahren ist erlaubt
Falsch. Laut StVO ist das Überfahren einer gelben Ampel grundsätzlich verboten. Denn: Bei Gelb müssen Verkehrsteilnehmer auf das folgende Signal warten – also auf Rot. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldbuße von zehn Euro rechnen. Eine Ampel bei Gelb zu überfahren, ist nur dann gestattet, wenn eine Bremsung einen Auffahrunfall verursachen würde.
Mythos 5: Radfahrer haben auf dem Zebratreifen Vorrang
Falsch. Der Zebrastreifen ist laut StVO ein Fußgängerüberweg, auf dem nur Fußgänger sowie Nutzer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen Vorrang haben. Will ein Radfahrer ebenfalls Vorrang haben, muss sie oder er absteigen und das Fahrrad über den Zebrastreifen schieben – erst dann gilt sie oder er rechtlich als Fußgänger.
Mythos 6: An der Ampel oder im Stau ist das Handy erlaubt
Falsch. Der Griff zu Handy und Co. ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes zählt laut StVO nicht dazu. Diese Regelung gilt auch, wenn zum Telefonieren ein Parkplatz angesteuert wurde.