Darmstadt. Wer auf dem Weg zur Arbeit beim Schließen des Hoftores fällt, ist versichert. Darauf wies kürzlich das Hessische Landessozialgericht hin. Der betroffene Arbeitnehmer hatte das Haus verlassen, um zur Arbeit zu fahren. Er hatte das Hoftor geöffnet, um sein Auto aus dem Innenhof herauszufahren. Danach war er erneut ausgestiegen, um das Hoftor zu schließen. Dabei war er auf eisglatter Fahrbahn hingefallen und hatte sich eine schwere Schulterverletzung zugezogen. Weil es sich dabei um einen Wegeunfall handelte, musste die Berufsgenossenschaft zahlen.
Denn gesetzlich versichert ist der Weg ab Verlassen des Wohnhauses – und zwar auch im Hinblick auf Gefahren, die von dem privaten Grundstück ausgehen. Es hat hier lediglich eine äußerst kurzzeitige Unterbrechung des Wegs zur Arbeit hin bestanden, der im Betriebsinteresse liegt. Derartige privat veranlasste Verrichtungen seien vom Versicherungsschutz des Arbeitsweges umfasst, erklärte das Gericht. Schließlich sei es in dem Fall nur um das Schließen des Hoftores und nicht etwa um einen Rückweg zum Haus gegangen, weil der Arbeitnehmer etwas vergessen hatte. (ctw/ag
Urteil vom 02.02.2016
Aktenzeichen L 3 U 108/15