Kiel. Ein Arbeitnehmer darf nicht ohne seine Zustimmung und ohne Prüfung seiner familiären Situation an einen Arbeitsplatz versetzt werden, den er von seinem Wohnort aus nicht täglich erreichen kann. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein auf die Klage eines Mannes hin, der fristlos gekündigt worden war und wieder zurück in seinen alten Job wollte.
Eine gegen seine Entlassung erhobene Kündigungsschutzklage hatte der Vater schulpflichtiger Kinder gewonnen. Sein Arbeitgeber erklärte ihm allerdings daraufhin, er müsse jetzt im rund 650 Kilometer entfernten Ludwigsburg arbeiten, weil sein alter Arbeitsplatz in Brunsbüttel inzwischen besetzt sei. Er berief sich dabei auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Versetzungsrecht, weshalb er sich nicht rechtfertigen müsse.
Das Gericht erklärte die Versetzung aber für unwirksam. Zwar können sich Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ein Versetzungsrecht einräumen lassen und damit Arbeitgeber bei Bedarf an einem anderen Ort einsetzen. Dieses Recht bestehe aber nicht uneingeschränkt. In diesem Fall hätte er einen Arbeitnehmer versetzen müssen, der weniger schutzwürdig sei. Zum Beispiel ein kinderloser und ungebundener Kollege. Der Arbeitgeber sei dabei aber nicht verpflichtet, die Sozialauswahl nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes durchzuführen. (ctw/ag)
Urteil vom 26.08.2015
Aktenzeichen 3 Sa 157/15