Kassel. Bescheinigt ein Arzt einem Patienten irrtümlich zu spät, dass dieser weiterhin arbeitsunfähig ist, darf die Krankenkasse deshalb nicht das Krankengeld streichen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Die Arbeitnehmerin war wegen einer depressiven Episode mehr als sechs Wochen krank und bezog Krankengeld. Sie wendete sich an ihren Hausarzt, um eine Folgebescheinigung für die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Dies erfolgte am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (AU). Der Hausarzt erklärte irrtümlich, dass er die Bescheinigung nicht ausstellen müsse, weil die Arbeitnehmerin am nächsten Tag einen Termin beim Facharzt habe und dieser die Bescheinigung dann ausstellen könne.
Hat der Versicherungsnehmer aber alles ihm Mögliche getan, um eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwischen der ersten und der folgenden Krankschreibung vorlegen zu können, kann ihm der Fehler des Arztes nicht angelastet werden, erklärten die Richter. Die betroffene Arbeitnehmerin erhielt weiterhin Krankengeld. (ctw/ag)
Urteil vom vom 11.05.2017
Aktenzeichen: B 3 KR 22/15 R