Erfurt. Wird während eines laufenden befristeten Arbeitsverhältnisses ein anderer Beendigungszeitpunkt vereinbart, liegt darin kein Neuabschluss eines Vertrages. So urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Nach Paragraf 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach dieser Vorschrift auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Um dies zu erreichen, ist es aber zwingend erforderlich, dass die Verlängerung während des noch bestehenden, befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.
Die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes muss noch vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit getroffen werden. Im Übrigen müssen die anderen vertraglichen Regelungen unverändert fortbestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von einem Neuabschluss eines Arbeitsvertrages auszugehen, wobei dessen Befristung ohne Sachgrund dann allerdings unzulässig sein dürfte. (ctw)
Urteil vom 26.10.2016
Aktenzeichen: 7 AZR 535/14