Düsseldorf. Eine telefonische Morddrohung rechtfertigt eine fristlose Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung. Das entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf im Fall eines Arbeitnehmers, der seinen Vorgesetzen von einer Telefonzelle aus angerufen und diesen mit den Worten „Ich stech Dich ab“ bedroht hatte. Hintergrund waren Querelen zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen.
Der Arbeitnehmer hatte anschließend bestritten, das gesagt zu haben. Der Vorgesetzte hatte ihn aber an der Stimme erkannt und die Zeugen des Arbeitnehmers bestätigten schlussendlich nicht glaubhaft, dass er ganz woanders gewesen sei. In einem solchen Fall ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht zumutbar, urteilte das Gericht. Er kann fristlos kündigen und muss den Arbeitnehmer auch vorher nicht abmahnen. (ctw/ag)
Urteil vom 15.08.2016
Aktenzeichen 7 Ca 415/15