Erfurt. Arbeitgeber dürfen einen Arbeitnehmer, dem bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, nicht ohne weiteres von einem kollektiven Versorgungssystem ausnehmen. Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass eine Benachteiligung des Mitarbeiters vorliegt, wenn offensichtlich ist, dass die Individualabrede im Vergleich zu einer später abgeschlossenen allgemeinen betrieblichen Zusage zur Altersvorsorge schlechter ist. Eine Ausnahme aus dem Kollektivsystem sei nur zulässig, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. (ag)
Urteil vom 19.07.2016
Aktenzeichen 3 AZR 134/15