Erfurt. Sind in einem Arbeitsvertrag unterschiedliche Ausschlussfristen unter einem Punkt vereinbart und zusammengefasst, die teilweise unwirksam sind, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung, wenn die einzelnen Verfallsregelungen inhaltlich voneinander trennbar sind. So das entschied Bundesarbeitsgericht. In dem Streitfall sah ein Arbeitsvertrag in einer Verfallklausel zwei Ausschlussfristenregelungen vor: Für „Zuschläge aller Art“ sollte eine vierwöchige Frist für die Geltendmachung gelten, für alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag eine dreimonatige Frist. Diese Regelungen waren in einem mit „Ausschlussfrist“ überschriebenen Paragrafen des Arbeitsvertrags zusammengefasst.
Die erste Stufe der Frist zur Geltendmachung von Zuschlägen war unwirksam nach Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), weil sie wegen ihrer Kürze den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Die zweite Stufe der Frist zur Geltendmachung aller anderen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag sei davon aber inhaltlich trennbar. Die verbleibende Regelung sei hinreichend transparent, weil ersichtlich sei, welche Rechtsfolge der Arbeitnehmer zu gewärtigen und was er zu tun hat, um diese Rechtsfolge zu verhindern, erklärte das Bundesarbeitsgericht. (ctw/ag)
Urteil vom 27.01.2016
Aktenzeichen 5 AZR 277/14