Dortmund. Wer sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an seinem angestammten Arbeitsplatz weiterhin tätig zu sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden und damit einer ungekündigten Justizbeschäftigten einen Anspruch zugestanden. Die Frau hatte sich arbeitslos gemeldet, nachdem sie ohne Gehaltszahlung vom Arbeitgeber freigestellt worden war, teilte das Sozialgericht am Montag mit.
Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und stufenweiser Wiedereingliederung an mehreren anderen Amtsgerichten hatte sich die Justizbeschäftigte geweigert, an ihrem alten Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Sie klagt auf Versetzung, ihr Dienstherr stellte sie ohne Gehaltszahlung frei. Die Arbeitsagentur lehnte es aber ab, Arbeitslosengeld zu zahlen, weil das Beschäftigungsverhältnis der Frau nicht gekündigt war.
Nach Ansicht des Gericht reicht für das Arbeitslosengeld aber eine „faktische Beschäftigungslosigkeit” aus (Az.: S 31 AL 84/16, Urteil vom 10. Oktober 2016). Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet. Sie habe sich arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. (dpa)