Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat der verdeckten Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern durch Spähprogramme an Firmenrechnern einen Riegel vorgeschoben. Keylogger, die alle Tastatureingaben an Firmenrechnern heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung von Arbeitnehmern „ins Blaue hinein“ unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt. Dies verstoße gegen Paragraf 32 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Das gelte nur dann nicht, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe. Der Präzedenzfall für das erste höchstrichterliche Urteil zu Keyloggern kam aus Nordrhein-Westfalen. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter setzten damit – wie von Gewerkschaftern und Arbeitsrechtlern erwartet – hohe Hürden für den Einsatz dieser im Internet verfügbaren Programme. (dpa/ag)
Urteil vom 27.07.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 681/16