München. Es liegt im Ermessen einer Ordnungsbehörde, wie viele Ermittlungsansätze sie nach einem Verkehrsverstoß unternimmt, um den Fahrer eines Lastwagens zu ermitteln, bevor sie dessen Halter eine Fahrtenbuchauflage macht. Dabei kann sie auf den Kooperationsunwillen des Halters aus Vorereignissen abstellen. So entschied der Verwaltungsgerichtshof München anlässlich eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen einen Unternehmer aus Bayern, der auch Viehtransporte durchführt: Ein auf ihn zugelassener Lkw war nämlich außerhalb geschlossener Ortschaften mit 76 statt den maximal erlaubten 60 Stundenkilometern unterwegs gewesen.
Der Halter des Lkw wehrte sich gegen eine Fahrtenbuchauflage der Polizeiinspektion Bayreuth-Land, scheiterte damit allerdings. Denn vor Gericht stellte sich heraus, dass er zuvor bereits in keiner Weise mit der Polizei kooperiert hatte, als es darum ging, Fahrer bei vergleichbaren Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln. Die Beamten argumentierten: Die Feststellung eines Fahrzeugführers sei in diesem Fall innerhalb der Verjährungsfrist trotz ausreichender, sachgemäßer Ermittlungen unmöglich gewesen, und der Unternehmer habe auch an der Aufklärung nicht mitgewirkt, sondern sie verweigert. Er habe etwa einen Anhörungsbogen unausgefüllt zurückgeschickt oder hierauf überhaupt nicht reagiert.
Fahrtenbuchauflage war verhältnismäßig
Die Fahrtenbuchauflage sei nicht unverhältnismäßig, obgleich sie einen Lkw betrifft, der mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, erklärten die Richter. Denn Transporte von Lebensvieh könnten im Umkreis von 50 Kilometern ohne Fahrerkarte durchgeführt werden. Im Übrigen habe der Antragsteller bei Fahrerermittlungen in der Vergangenheit schon mehrfach auf Ausnahmeregelungen zum Fahrtenschreiber hingewiesen und Tachoscheiben dann nicht vorgelegt. Arbeitszeitrechtliche Aufzeichnungen des Betriebs seien zudem nicht wie ein Fahrtenbuch zur Fahrerfeststellung geeignet.
Auch lägen keine Ermessensfehler vor, hieß es. Die Ordnungshüter seien aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Lkw-Halters nicht gehalten gewesen, noch aufwändig beim Gewerbeaufsichtsamt eine Auslesung des Fahrtenschreibers zu beauftragen. Eine Fahrtenbuchauflage sei in diesem Fall vielmehr im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit, Verkehrsvergehen zu ahnden, angemessen. Immerhin lag laut der Polizei ein erheblicher Verkehrsverstoß vor, der mit einer Geldbuße von 70 Euro zu ahnden gewesen wäre und zur Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte. (ag)
Beschluss vom 07.01.2019
Aktenzeichen: 11 Cs 18.1373