Erfurt. Arbeitnehmer haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Verzugspauschale von 40 Euro für noch ausstehendes Entgelt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen. Der Mann, der bei einem Serviceunternehmen für die Stahlindustrie beschäftigt war, hatte wegen ausbleibender Zulagen für die Zeit von Juli bis September 2016 drei Pauschalen und damit 120 Euro verlangt. Er argumentierte, ein Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu der Verzugspauschale sei auch im Arbeitsrecht anwendbar.
Nachdem die Vorinstanzen seiner Klage auf Zahlung des Betrages stattgaben, legte sein Arbeitgeber dagegen Revision ein und hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Vorstand der IG Metall kritisierte das Urteil. „Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts degradiert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Gläubigern zweiter Klasse“, erklärte Vorstandsmitglied Hans-Jürgen Urban. Nun sei der Gesetzgeber gefordert, Korrekturen im Interesse der Arbeitnehmer vorzunehmen.
Gegen den Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschale, die vor einigen Jahren ins BGB aufgenommen worden war, sprächen bestehende arbeitsrechtliche Regelungen, sagte ein Gerichtssprecher. Die BGB-Regelung spiele vor allem im Zahlungsverkehr von Firmen eine Rolle. (dpa/ag)
Urteil vom 25.09.2018
Aktenzeichen: 8 AZR 26/18