Leipzig. Urlaubs- und gesetzliche Feiertage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das klagende Unternehmen führte für seine Arbeitnehmer ein sogenanntes Arbeitszeitschutzkonto, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei wurden die wöchentliche Höchstarbeitszeiten und geleistete Arbeitsstunden erfasst und gegenübergestellt. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs wurden so verbucht, als seien sie Arbeitstage. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wurden als Ausgleichtage geführt – und zwar mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden, so dass diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden konnten.
Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz, erklärten die Bundesrichter. Urlaubstage dürfen demnach, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Als Ausgleichstage können nur Tage dienen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Dasselbe gilt für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Gesetzliche Feiertage sind nämlich keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen. (ctw/ag)
Urteil vom 09.05.2018
Aktenzeichen: BverwG 8 C 13.17