Luxemburg. Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf eine Vergütung nicht genommener Urlaubstage, wenn sie selbst gekündigt haben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Dort war der Fall eines Arbeitnehmers verhandelt worden, der den ihm zustehenden Resturlaub nicht mehr vor seinem Ausscheiden nehmen konnte, weil er zunächst krankheitsbedingt ausgefallen und dann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht zur Arbeit erschienen war.
Nach der wunschgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er dann die Vergütung für den nicht genommenen Urlaub und war damit erfolgreich. Der Arbeitgeber hätte ihn unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen, soweit rechtlich möglich, freistellen können. Da dies nicht erfolgt war, konnte der Kläger Geld für den nicht genommenen Urlaub verlangen, da jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. Dies ergibt sich laut dem EuGH aus Artikel 7 Absatz 2 der EG-Richtlinie 2003/88. (ctw/ag)
Urteil vom 20.07.2016
Aktenzeichen C-341/15