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Urteil: Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Eigenkündigung

07.02.2017 17:25 Uhr
Urteil: Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Eigenkündigung
In dem Fall ging es zwar um einen Fall aus Österreich, aber an die EG-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist muss sich auch das deutsche Recht halten
© Foto: Picture Alliance/dpa/Thomas Frey

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, die von sich aus einen Job beenden und für nicht genommenen Resturlaub eine Vergütung verlangen.

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Luxemburg. Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf eine Vergütung nicht genommener Urlaubstage, wenn sie selbst gekündigt haben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Dort war der Fall eines Arbeitnehmers verhandelt worden, der den ihm zustehenden Resturlaub nicht mehr vor seinem Ausscheiden nehmen konnte, weil er zunächst krankheitsbedingt ausgefallen und dann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht zur Arbeit erschienen war.

Nach der wunschgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er dann die Vergütung für den nicht genommenen Urlaub und war damit erfolgreich. Der Arbeitgeber hätte ihn unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen, soweit rechtlich möglich, freistellen können. Da dies nicht erfolgt war, konnte der Kläger Geld für den nicht genommenen Urlaub verlangen, da jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. Dies ergibt sich laut dem EuGH aus Artikel 7 Absatz 2 der EG-Richtlinie 2003/88. (ctw/ag)

Urteil vom 20.07.2016
Aktenzeichen C-341/15

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