Mainz. Macht jemand in einem WhatsApp-Chat auf seinem privaten Mobilfunkgerät fremdenfeindlichen Äußerungen, rechtsfertigt dies keine fristlose Kündigung des Arbeitsgebers. So urteilte das Arbeitsgericht Mainz. Der vier betroffenen Arbeitnehmer hatten in einer kleinen WhatsApp-Gruppe über sein privates Smartphone Bilder mit rassistischem Inhalt ausgetauscht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber sie fristlos, weil ein Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe ihn informiert hatte. Dies war nicht gerechtfertigt. Zur Begründung verwies das Gericht auf den Umstand, dass der Austausch der Bilder und die Äußerungen auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter stattfanden und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. (ctw/ag)
Urteil vom 15.11.2017
Aktenzeichen: 4 Ca 1240/17