Erfurt. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen Telefon- oder Internetzugang, der von Telefonanlage und Netzwerk des Arbeitgebers losgelöst ist. Das entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht. In dem Fall wurden in den Konzerngesellschaften Telefonanlagen genutzt, die so eingestellt werden können, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Auch der Internetzugang konnte zentral verwaltet und überwacht werden. Dies missfiel dem klagenden Betriebsratsmitglied, weil es sich sorgte, es könnten E-Mails oder Telefonate überwacht werden.
Nach Paragraf 40 des Betriebsverfassungsgesetzes habe der Betriebsrat zwar einen Anspruch darauf, dass ihm vom Arbeitgeber ein Telefonanschluss und ein Internetzugang zur Verfügung gestellt werden, soweit Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, stellte das Bundesarbeitsgericht klar. Dazu gehöre aber nicht, dass der Arbeitgeber diese Anschlüsse separat ohne Verbindung zu der betrieblichen Telefonanlage beziehungsweise über einen eigenen Proxy-Server einrichtet. Allein die theoretische Möglichkeit der Kontrolle dieser Anschlüsse durch den Arbeitgeber rechtfertigt demnach einen solchen Anspruch nicht. (ctw/ag)
Urteil vom 20.04.2016
Aktenzeichen: 7 ABR 50/14