Hamm. Die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast ist nicht verpflichtet, an einer geraden, gut überschaubaren Strecke außerorts bei Glatteis auf jeden Fall zu streuen. Kommt jemand an solch einer Stelle wegen Glatteis von der Straße ab, muss er seinen Schaden selbst zahlen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der Geschädigte war in diesem Fall morgens um 8 Uhr auf einer geraden Straße außerhalb geschlossener Ortschaft wegen Glatteis in den Graben gefahren. Er verlangte Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, bekam dieser aber nicht. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde geht nicht so weit, dass sie jeden Straßenabschnitt ausnahmslos streuen muss, so der Richter. Seien Straßen gut einsehbar und würden keine besondere Streckenführung aufweisen – etwa viele Kurven –, müsse der Autofahrer sorgfältig beobachten und seine Fahrweise den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen. (ctw/ag)
Urteil vom 12.08.2016
Aktenzeichen 11 U 121/15