Neustadt. Wer sein Fahrzeug auf dem Gehweg abstellt, muss damit rechnen, dass er abgeschleppt wird. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt. Der betroffene Autofahrer konnte eine Hilfspolizistin rechtzeitig davon überzeugen, den bereits eingeleiteten der Abschleppvorgang abzubrechen. Er weigerte sich anschließend, die Kosten für die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs in Höhe von 174 Euro zu bezahlen. Damit kam er vor Gericht allerdings nicht durch.
Zwar darf ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht immer unverzüglich abgeschleppt werden. Es muss vielmehr ein öffentliches Interesse bestehen. Ein solches liegt in der Regel aber dann vor, wenn das Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert. Zum Beispiel dadurch, dass Fußgänger und insbesondere auch solche mit Kinderwagen den Gehweg nicht mehr nutzen können. (ctw/ag)
Urteil vom 30.06.2017
Aktenzeichen: 5 K 902/16.NW