Stuttgart. Ein Fahrer, der eine Erlaubnis für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr besitzt, mit dem eigenen Kraftfahrzeug Güter transportiert und dabei nach der Entfernung und dem Gewicht der Frachtstücke bezahlt wird, übt als selbstständiger Frachtführer keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Darauf wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg hin. Dort ging es um einen Fall, in dem ein Selbstfahrer regelmäßig und über Jahre hinweg Transportaufträge von einem Spediteur erhalten hatte und vor Gericht feststellen lassen wollte, ob es sich dabei tatsächlich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Nach den genannten Grundsätzen überwogen zur Überzeugung des Gerichts in der Zusammenschau aller Aspekte die Einzelaspekte, die für eine selbstständige Frachtführertätigkeit sprechen. Die Akten ergaben, dass der Spediteur dem Fahrer fast täglich Frachtaufträge von und zum Flughafen Stuttgart vermittelte. Ein schriftlicher Vertrag zwischen beiden über diese Tätigkeit bestand nicht. Im Auftrag war vorgegeben, ab wann das Frachtstück zur Abholung beim Kunden oder am Flughafen bereitstand. Die Touren plante der Dienstleister aber selbst. Oft fasste er bei seinen Fahrten unterschiedliche Aufträge mehrerer Auftraggeber zusammenfassen. Um sich gegen Schäden abzusichern unterhielt er eine eigene Transportversicherung. Wer derart eigenständig unterwegs ist, übt seinen Beruf auch selbständig aus und unterliegt nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch dann nicht, wenn es sich um jeweils den gleichen Auftraggeber und den gleichen Zielort handelt. (ctw/ag)
Urteil vom 23.02.2016
Aktenzeichen: L 11 R 2091/13