Bremen. „Das Gefahrgutrecht existierte bislang relativ abgetrennt vom Punkteregister“, erklärt der Bremer Rechtsanwalt Christoph Birk. „Mit Punkten war es grundsätzlich nicht verbunden, es sei denn, der Gefahrgutverstoß fiel mit einem Verstoß gegen eine Ladungssicherungsvorschrift zusammen, die nach dem allgemeinen Bußgeldkatalog mit Punkten bewährt war.“ Betroffen war immer nur der Fahrer.
Seit der Punktereform zum 1. Mai müssen Fahrer, Verlader und Beförderer von Gefahrgut nun bei Verstößen gegen Ladungssicherungsvorschriften mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Dabei könne die Verantwortlichkeit auch nur einen von den Dreien treffen, so der Anwalt. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnengewässer (GGVSEB) verweist dabei auf die Vorschriften über die Beladung und Handhabung nach Abschnitt 7.5.7 der ADR. Diese wiederum verweist für die Ladungssicherung von Gefahrgut auf die europäische Norm EN 12195-1:2010. „Wer diese Vorschriften nicht beachtet, handelt ordnungswidrig“, so der Experte.
Neben Punkten im Fahrereignungsregister können auch Bußgelder verhängt werden. „Das Gefahrgutrecht verfügt über eigene Bußgeldtatbestände“, weiß Birk, „an diesen hat sich mit der Punktereform allerdings nichts geändert. Angesichts der Vielzahl von Verladevorgängen in einem Unternehmen können sich aber die Punkte schnell summieren und den Führerschein gefährden“, warnt Birk. (ir)
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