München. Muss ein Fahrer beim Transport einer schweren Baumaschine den verladepflichtigen Absender auf Mängel in der Ladungssicherung aufmerksam machen? Ja, und zwar, um dem Frachtführer im Falle eines Schadens haftungsrechtliche Folgen zu ersparen. Denn nach Paragraf 425 des Handelsgesetzbuches (HGB) haftet der Frachtführer für Schäden am Transportgut, die in seiner Obhut entstanden sind. Zwar kann er sich theoretisch auf eine Haftungsbefreiung nach Paragraf 427 des HGB wegen eines Verlademangels berufen. Nach der neueren Rechtsprechung erscheint es aber unsicher, ob er damit vor Gericht Erfolg haben wird.
Zwar ist der Absender und nicht der Frachtführer nach Paragraf 412 des HGB verpflichtet, das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Selbst wenn der Fahrer, wie das in der Praxis häufig der Fall ist, dabei mithilft, bleibt es bei dieser Beurteilung. Der Verlader kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er behauptet, keine Erfahrungen und Kenntnisse zu haben. Wenn er sich mit der Ladungssicherung seines Transportgutes nicht auskennt, etwa weil es sich um eine spezielle Maschine handelt, die er erstmalig verlädt, wird von ihm erwartet, dass er sich die nötigen Kenntnisse aneignet.
Der Frachtführer hat aber auf der anderen Seite für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Muss der Fahrer gravierende Mängel in der Ladungssicherung erkennen, sollte er den verladepflichtigen Absender darauf hinweisen. Das Oberlandesgericht Hamm geht sogar so weit, dass diese Hinweispflicht auch dann bestehen soll, wenn die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht konkret beeinträchtigt ist (Aktenzeichen: I-18 U 126/11). Schweigt der Fahrer, kann den Frachtführer an einem Transportschaden unter Umständen ein Mitverschulden treffen. (ir)
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