Wie aus dem am Mittwoch, 19. April, an die Verbände zur Stellungnahme versandten Entwurf für ein Gesetz „zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich“ hervorgeht, soll besonders wichtigen Vorhaben im Bereich der Fernstraßen und der Eisenbahnen bescheinigt werden, dass sie „im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen“. Damit werden die Ergebnisse des Koalitionsausschusses von Ende März umgesetzt. Mit dem „überragenden öffentlichen Interesse“ können in der Planfeststellung und vor Gericht leichter Abwägungen zulasten des Umwelt- und Naturschutzes begründet werden (§ 34 und § 45 des Bundesnaturschutzgesetzes). Erstmals praktiziert wurde dieser Kunstgriff beim Bau der LNG-Terminals. Verwehrt bleibt dieser Weg der Wasserstraße: Hier hatte sich dem Vernehmen nach Bundesumweltministerin Steffi Lemke massiv gegen jegliche Eingriffe in Flüsse gewehrt.
Das „überragende öffentliche Interesse“ gilt für 148 Autobahn-Ausbauvorhaben aus dem Bundesverkehrswegeplan (BVWP 2030), die der Engpassbeseitigung dienen. Tatsächlich beträgt die Zahl nur gut die Hälfte, sofern man benachbarte Bauabschnitte zusammenzieht. Zudem wird die Liste von Straßenbauprojekten mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts („Turboliste“) von 65 auf 87 Vorhaben erweitert. Bei der Schiene gilt das „überragende öffentliche Interesse“ übrigens für alle im BVWP fest disponierten oder als „vordringlich“ bezeichneten Projekte.
Bei dem vom Planfeststellungsverfahren befreiten Ersatzneubau von Brücken dürfen im Vorgriff auf späteren Streckenausbau auch zusätzliche Fahrspuren vorgesehen werden. Ein Planfeststellungsverfahren wird erst dann nötig, wenn auch die angrenzenden Strecke ausgebaut wird. Der Bau straßenbegleitender Radwege wird übrigens bis zu einer Länge von zehn Kilometern von der Pflicht zur oft aufwändigen Umweltverträglichkeitsprüfung freigestellt.
Um nicht Flächenpotenziale für erneuerbare Energien zu verschenken, können Windkraftanlagen künftig näher an Bundesfernstraßen errichtet werden. Ihre Rotoren dürfen im Grundsatz die Fahrbahnen überstreichen. Die Straßenverkehrsbehörde kann der jeweiligen Windkraft-Genehmigungsbehörde aber Auflagen empfehlen, zum Beispiel betreffend Eisabwurf.
Ansonsten werden die drei Landverkehrsträger weitgehend gleich behandelt:
- Digitalisierung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren – mindestens im Schriftverkehr zwischen Behörden untereinander und mit dem Vorhabenträger soll nun die elektronische Übermittlung Standard werden;
- Ausweitung von Duldungspflichten von Grundstückseigentümern noch vor endgültiger Projektgenehmigung, zum Beispiel für Kampfmittelräumung oder archäologische Untersuchungen und Bergungen.
- frühere vorzeitige Besitzeinweisung (Vorstufe zur Enteignung)
- Bei Projekten im Rahmen transeuropäischer Verkehrsnetze (TEN-T/TEN-V) wird die maximale Dauer der Planfeststellungsverfahren auf vier Jahre begrenzt, teilweise aber erst ab einem Projektvolumen von 300 Millionen Euro. Um das zu erreichen, sollen die beteiligten Bundes- und Landesbehörden dem Projekt entsprechend Vorrang einräumen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Frist verlängert werden, und auch nur höchstens zwei Mal.
Von letztgenannter Regel profitieren auch die Erweiterungsvorhaben an 23 namentlich aufgeführten See- und Binnenhafenstandorten, sofern sie dem Güterverkehr dienen. Mindestprojektvolumen sind ebenfalls 300 Millionen Euro. Die Verbände sollen bis zum 26. April ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgeben.