Berlin. Für LKW-Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr ist der 10. September 2014 der Stichtag, bis zu dem sie eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) absolviert haben müssen.
Wer vor dem 10. September 2009 einen Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE erworben hat, muss den Besuch der Weiterbildung grundsätzlich bis zum 9. September 2014 bei der Führerscheinstelle nachweisen und erhält dann für fünf Jahre als Nachweis der Berufskraftfahrer-Qualifikation den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den EU-Scheckkartenführerschein.
Die Neuregelung zur Berufskraftfahrer-Qualifikation aus dem Jahr 2006 setzt die EU-Richtlinie 2003/59/EU um. Darin sind europaweite Regelungen zur Qualifikation von Berufskraftfahrer vorgegeben.
LKW- und Busfahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr sind demnach dazu verpflichtet, zusätzlich zum Führerschein der entsprechenden Klasse, eine Grundqualifikation zu absolvieren sowie alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen.
Ausnahmen für ältere Führerscheine
LKW-Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, genießen Besitzstand und müssen keine Grundqualifikation nachweisen, um gewerblich als Fahrer tätig sein zu dürfen. Um den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in ihrem Führerschein zu erhalten, müssen die Fahrer nur die Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren. Busfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem Stichtag 10. September 2008 erteilt worden ist, fallen ebenfalls unter die Besitzstand-Regelung.
Bußgelder für Fahrzeughalter und Fahrer
Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Schlüsselzahl 95 werden mit einem Bußgeld geahndet. Dem Halter des Fahrzeugs drohen Bußgelder bis zu 20.000 Euro, dem Fahrer bis zu 5000 Euro. (diwi)