Münster. Ein Zollamt darf bei einem Transportunternehmen, das im EU-Ausland ansässig ist, vorläufig eine Prüfung bezüglich der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durchführen. Das beschloss das Finanzgericht Münster am 26. September 2019 im Fall einer tschechischen Spedition, die auch Kabotage-Transporte für deutsche Auftraggeber durchgeführt hatte. Das Unternehmen hatte gegen eine Mindestlohnprüfung durch den deutschen Zoll geklagt und beantragt, sie auszusetzen.
Lkw-Fahrer erhielt lediglich Monatslohn von 1500 Euro
Im Juli 2018 hatten Mitarbeiter des Hauptzollamts Münster auf einem Autobahnparkplatz einen Lkw der tschechischen Spedition überprüft. Der Fahrer hatte damals angegeben, dass er acht bis zehn Stunden pro Tag für einen Monatslohn von 1500 Euro arbeite. Aus den vom Fahrer übergebenen Unterlagen ergab sich, dass dieser auch Transporte zu Empfängern in Deutschland durchgeführt hatte. Die Zöllner verfügten daraufhin eine MiLoG-Prüfung gegen seinen Arbeitgeber, die dessen Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum 1. Juni bis 10. Juli 2018 umfassen sollte.
Hiergegen wandte das Unternehmen ein, dass dieses deutsche Gesetz auf EU-Ausländer nicht anwendbar sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob sie Klage und stellte außerdem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung.
Streit um Rechtslage bei unterschiedlichen Transportarten
Das Finanzgericht Münster lehnte den Aussetzungsantrag ab, weil keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung bestünden. Das MiLoG gelte auch für ausländische Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigten, lautete die Argumentation. Jedenfalls solange, bis europarechtliche Fragen diesbezüglich geklärt seien. Es könne in dem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die tschechische Spedition den angetroffenen Lkw-Fahrer auf deutschen Boden beschäftigt habe.
Im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften betonte das Finanzgericht Münster, dass derzeit zwar noch nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen Transportunternehmen in Deutschland Arbeitnehmer beschäftigen dürfen. Bei reinen Transitfahrten ohne Be- und Entladung habe das Bundesarbeitsministerium Prüfungen nach dem MiLoG ausgesetzt. Demgegenüber bestünden bei Transporten mit Start und Ziel in Deutschland – also Kabotagefahrten – keine Bedenken gegen eine MiLoG-Prüfung, so die Urteilsbegründung.
Kläger kann Beschwerde beim obersten Finanzgericht einlegen
Für grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen Start oder Ziel in Deutschland liegen, sei die Rechtslage umstritten. Vor diesem Hintergrund sei die Prüfungsverfügung im Streitfall nicht willkürlich erfolgt, da sich aus den Unterlagen jedenfalls die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ergebe. Im Übrigen sei eine abschließende Beurteilung, ob der angetroffene Fahrer auch Kabotagefahrten vorgenommen habe, erst nach Durchführung der MiLoG-Prüfung möglich.
Das Finanzgericht Münster hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. (ag)
Urteil vom 26.09.2019
Aktenzeichen: 9 V 1280/19