Eine Spedition sollte Computer nach Belgien transportieren. Sie vergab den Auftrag an einen Unterfrachtführer, der wiederum den Beklagten als Subunternehmer einsetzte. Der Fahrer des Beklagten legte während des Transports eine Pause auf einem Parkplatz nahe der nieder-ländischen Grenze ein. Während er schlief, zerschnitten Diebe die Plane des LKW-Aufliegers und stahlen 76 Geräte.
Unterfrachtführer muss für Schaden einstehen
In einem ersten Prozess wurde der Unter-frachtführer zum Schadensersatz verurteilt, weil er nach dem Frachtvertrag nur Kofferfahrzeuge verwenden und bewachte Parkplätze aufsuchen durfte. In einem weiteren Prozess ging es darum, ob auch der Subunternehmer Schadensersatz leisten muss.
Computer sind erkennbar diebstahlgefährdet
Das Oberlandesgericht Koblenz lehnte eine volle Haftung ab. Es sei nicht erwiesen, dass der Unterfrachtführer den Subunternehmer seinerseits angewiesen habe, nur Kofferfahrzeuge zu verwenden. Zwar hätte der Frachtführer erkennen können, dass er ein diebstahlgefährdetes Gut transportiere. Er habe sowohl darauf verzichtet, einen bewachten Parkplatz aufzusuchen, als auch darauf, ein Kofferfahrzeug zu wählen. Damit habe er sich aber nicht in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hinweggesetzt. Daher gelte die Haftungs-höchstgrenze des CMR-Abkommens.
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 20. Mai 2010
Aktenzeichen: 5 U 1443/09