Berlin. Unternehmen und Beschäftigte mit Problemen wegen der anhaltenden Corona-Pandemie erhalten weiter erleichterten Zugang zu Kurzarbeit. Das Bundeskabinett ließ am Mittwoch eine entsprechende Verordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) passieren. So werden die Sozialversicherungsbeiträge bis Ende des Jahres voll erstattet. Bisher sind Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld auf Betriebe begrenzt, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen, auch die Beiträge werden bisher nur bis zu diesem Datum voll erstattet. Vom 1. bis 25. August hatten Unternehmen für 68.000 Menschen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt.
Die folgenden erleichterten Voraussetzungen gelten bis zum 31. Dezember 2021
- Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
- Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.
- Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
- Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit werden an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet.
- Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen, um mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
- Wenn Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. (sn)