Luxemburg. Ein Urteil des europäischen Gerichtshofs erklärt eine Regelung des italienischen Straßenverkehrskodex als unzulässig. Die besagt in Art. 93, comma 1, dass jeder Bürger, der seit mehr als 60 Tagen in Italien ansässig ist, ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nicht mehr führen darf. Hintergrund der Regelung ist der Versuch, Steuerhinterziehungen, die etwa durch die Langzeitanmietung von Mietwagen sowie das Anmelden von Fahrzeugen in anderen Staaten etwa über Verwandte möglich werden, zu unterbinden. Sonderregelungen gibt es nur für im Ausland angemeldete Firmenfahrzeuge oder aber im Ausland abgeschlossene Leasing-Verträge.
Allerdings ist das Lenken von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auch denjenigen untersagt, die nur kurzfristig ein solches Fahrzeug fahren. Somit trifft die Regelung zum Beispiel in Italien ansässige Personen, die etwa die mit ausländischem Kennzeichen immatrikulierten Fahrzeuge ihrer Ehepartner oder Freunde fahren. Selbst dann, wenn dies im Grenzbereich geschieht.
Dass nun ein Urteil des EU-Gerichtshofs dazu gefallen ist, ist auf den Fall eines Ehepaares zurückzuführen. Hier hatte ein Friedensrichter aus Massa Carrara den europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Er musste auf die Klage eines slowakischen Einwohners in Italien reagieren. Dieser hatte am Steuer des Fahrzeuges seiner ebenfalls slowakischen Ehefrau gesessen, das in der Slowakei immatrikuliert war. Dafür war nicht nur ein empfindliches Bußgeld (bei Verstößen gegen die Regelung ist ein Bußgeld von mindestens 712 Euro fällig), angefallen, sondern gleichzeitig die Beschlagnahmung des Fahrzeugs erfolgt.
Diese Regelung, so die Richter in Luxemburg, verstoße gegen Art. 63 des EU-Vertrags, in dem das innergemeinschaftliche und kostenlose Verleihen von Gütern als zulässig betrachtet wird. Selbst wenn das Ziel der Regelung das Verhindern der Hinterziehung von Steuern sei, könnten nicht alle Personen, die ausländische Fahrzeuge lenken, unter Generalverdacht gestellt werden. Auch dann nicht, wenn das Fahrzeug von einer in einem anderen EU-Staat ansässigen Person zur Verfügung gestellt oder geliehen worden sei.
Die italienische Regelung ist mit der Entscheidung in Luxemburg jedoch noch nicht aufgehoben. Verstöße können somit nach italienischem Recht weiter geahndet werden. (nja)