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Gericht: Lkw-Fahrer muss Länge von Fahrbahnmarkierung nicht kennen

22.01.2015 13:46 Uhr
Die Richtlinie für Straßenmarkierungen gibt die Länge der Striche vor: Auf sechs Meter Markierung folgen Zwischenräume von zwölf Metern
© Foto: Picture Alliance/dpa/Chromorange/Beate Tuerk

Das OLG Oldenburg folgte der Argumentation des AG Wildeshausen nicht, wonach ein Fahrer den Mindestabstand anhand der Mittellinie erkennen muss.

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Oldenburg. Ein Lkw-Fahrer muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg nicht wissen, wie lang die Striche der Fahrbahnmarkierung auf einer Autobahn sind. Es hob ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Wildeshausen gegen einen Lkw-Fahrer auf, der 80 Euro Bußgeld zahlen sollte, weil er den Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten hatte. Nach der Argumentation des Amtsgerichts hätte der Fahrer seinen Abstand anhand der unterbrochenen Mittellinie erkennen müssen.

Dieser Begründung folgte der Senat des Oberlandesgerichts nicht. Zwar ergebe sich aus der Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Striche von sechs Metern und die der Zwischenräume von zwölf Metern. Das sei dem durchschnittlichen Kraftfahrer aber nicht bekannt, hieß es in dem am Donnerstag mitgeteilten Beschluss vom 5. Januar. Der Senat des Oberlandesgerichts verwies die Sache an das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass er eine erneute Verurteilung aber für möglich halte. (dpa)

Beschluss vom 5. Januar 2015
Aktenzeichen : 2Ss(Owi)322/14

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