Berlin. Seit 2016 ist die Verwendung eines ausschließlich elektronischen Beförderungspapiers beim Transport gefährlicher Güter unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat jetzt die Auslegungshinweise zu den entsprechenden Umsetzungsvorschriften ergänzt und erleichtert damit das Anbringen der erforderlichen Kennzeichnung am Fahrzeug. Auf diese Neuregelung zum 1. Juli 2017 wies der deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hin.
Demnach wurde der erste Absatz der Auslegungshinweise „Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN“ wie folgt ergänzt: „Alternativ zu den vorstehenden Anforderungen ist auch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung vorne und hinten sowie an den beiden Zugängen zur Fahrerkabine zulässig. Werden alle vier Seiten der Fahrzeuge gekennzeichnet, dürfen auch Kennzeichen wie Klebefolien und magnetische Schilder verwendet werden, deren Befestigung keiner 15-minütigen Feuereinwirkung widerstehen kann.“
Bisher stellten die technischen Vorgaben an die Fahrzeugkennzeichnung, vor allem die der Feuerbeständigkeit der magnetischen Kennzeichnung, laut DSLV Hürden bei der Verwendung des elektronischen Beförderungspapiers im Gefahrguttransport dar.
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(ag)