Weil die Isolationspflicht in Bayern, Baden-Würtemberg, Hessen und Schleswig-Holstein Mitte November gefallen ist, müssen Arbeitgeber nun einige Punkte beachten, um den Arbeitsschutz zu erhalten.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sehe beispielsweise vor, dass Arbeitgeber prüfen müssen, ob Angebote von Corona-Schnelltests die Sicherheit ihrer Beschäftigten vor einer Infektion erhöhen. Der Sinn eines solchen Testangebots sei zweifelhaft, wenn ein positives Testergebnis regional unterschiedliche Konsequenzen habe. Diese Meinung hat Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der von der Deutschen Handwerkszeitung zitiert wird.
Unternehmen mit Standorten in unterschiedlichen Bundesländern müssen nun für den Fall eines positiven Testergebnisses unterschiedliche Vorgaben befolgen. Genauso müssen die Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherung je nach Bundesland unterschiedlich beraten. Das sei nicht gerade ein Beitrag zu Klarheit und Akzeptanz, bemängelt Hussy.
Darf der Arbeitgeber den infizierten Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen?
Kritisch ist zum Beispiel die Frage, was Arbeitgeber tun müssen, wenn positiv Getestete in Schleswig-Holstein, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen ihren Arbeitsplatz aufsuchen. Ein Arzt muss Beschäftigte, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben, nicht krankschreiben, wenn diese keine Krankheitssymptome aufweisen. Trotzdem stellen die Infizierten für ihre Kollegen ein Infektionsrisiko dar.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Aylin Güler von der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner erklärt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten gegenüber eine Fürsorgepflicht haben und die Risiken für eine Infektion am Arbeitsplatz reduzieren müssen. Da, wo es die Arbeit möglich mache und eine Homeofficevereinbarung existiere, könne der Arbeitgeber den infizierten Arbeitnehmer anweisen, im Homeoffice zu arbeiten. Existiere keine Vereinbarung oder sei Homeoffice gar nicht erst möglich, so könne der Arbeitgeber im Einzelfall aber zur Lohnfortzahlung verpflichtet sein, wenn der infizierte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung anbiete und der Arbeitgeber diese verweigert.
Welche Schutzmaßnahmen müssen am Arbeitsplatz ergriffen werden?
Der Arbeitgeber darf den Infizierten aber auch zur Arbeit heranziehen, wenn dieser nicht krankgeschrieben ist, erklärt Rechtsanwältin Güler. Dann müsse der Arbeitgeber jedoch gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. Betriebe sind verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und dieses bei Bedarf anzupassen. Das schreibt die aktuell gültige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören zum Beispiel die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 Metern und Maskenpflichten überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Laut Rechtsanwältin Güler sei aus Arbeitgebersicht jedenfalls darauf zu achten, dass ein Mitarbeiter, der positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, grundsätzlich verpflichtet ist, im Betrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Lauterbach hält Aufhebung für "verantwortungslos"
Deutliche Kritik an dem Vorgehen kam von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). Er hält die Aufhebung der Isolationspflicht für "verantwortungslos". Vulnerable Gruppen würden dabei "völlig außer Acht gelassen", sagte der Minsiter dem "Kölner Stadt-Anzeiger". Für viele von ihnen könne eine Corona-Infektion lebensbedrohlich werden.