Berlin. Die Fahrausbildung soll digitaler werden: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium des Innern und für Heimat haben dem Bundesrat den Entwurf einer 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften übersandt. Mit dieser Verordnung sollen insbesondere einheitliche Rahmenbedingungen für Ausnahmen für Online-Angebote in der Fahrschülerausbildung geschaffen werden, die sich während der Corona-Pandemie bewährt haben.
Im Notfall soll Theorie-Unterricht online stattfinden können
Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr, erklärt: „Wir wollen unser Land moderner und digitaler machen. Mit unserer neuen Fahrerlaubnis-Verordnung nutzen wir die Chancen der Digitalisierung und schaffen die Voraussetzung, damit die Länder im Ausnahmefall Fahrschulen Theorie-Unterricht online ermöglichen können. Das spart Wege, reduziert Kontakte und ermöglicht es Fahrschülern, sich trotz der Pandemie optimal auf den Führerschein vorzubereiten. Ein modernes Land braucht eine moderne Fahrausbildung – dies ist ein wichtiger Schritt!“
Das bedeute konkret: Das bereits mit den Ländern beratene Konzept sieht bundeseinheitliche Rahmenbedingungen vor, unter denen die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Wege von Ausnahmen digitalen Theorieunterricht in Fahrschulen zulassen können. Den obersten Landesbehörden soll in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein Präsenzunterricht in den Fahrschulen nicht möglich ist, die Möglichkeit eröffnet werden, Genehmigungen auch für digitalen Unterricht zu erteilen. Geprüft wird außerdem, inwieweit über diese Ausnahmesituation hinaus der Fahrschulunterricht weiter digitalisiert werden kann.
Moderne Fahrerassistenzsystemen in der praktischen Prüfung
Daneben enthält die Verordnung Regelungen, damit die Nutzung von modernen Fahrerassistenzsystemen auch in der praktischen Prüfung berücksichtigt werden kann. Außerdem werden die Vorgaben für die zum 1. April 2021 geschaffene Möglichkeit präzisiert, die Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B auf Fahrzeugen mit Automatikgetrieben zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis auf das Führen dieser Fahrzeuge beschränkt wird.
Neu ist ebenfalls: Die Sperrfristen für die Wiederholung einer Fahrerlaubnisprüfung werden verlängert, wenn die Fahrerlaubnisprüfung wegen einer Täuschungshandlung nicht bestanden wurde. Darüber hinaus hat eine erste Evaluierung des Fahrlehrerrechts Verbesserungspotenzial aufgezeigt, das kurzfristig insbesondere durch Änderungen an den Rahmenlehrplänen für die Fahrlehrerausbildung umgesetzt werden soll. (ste)