Berlin. Die zweite Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) ist am 17. Dezember 2016 in Kraft getreten. Die Reform soll den Missbrauch bei der Aus- und Weiterbildung von Lkw-Fahrern eindämmen. Ziel der Bundesregierung ist es, die Voraussetzungen für die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und der Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrer-Qualifikation zu konkretisieren. Anbieter müssen dafür künftig zum Beispiel mehr Angaben machen. In Hinterzimmern ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen sollen der Vergangenheit angehören. Um schwarze Schafe abzuschrecken, sieht der Gesetzgeber erweiterte Bußgeldtatbestände mit verschärften Sanktionen vor.
Darüber hinaus soll die Reform für Grenzgänger einen Qualifikationsnachweis als Ersatz für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 bringen. Berufskraftfahrer, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten, haben nämlich oft Schwierigkeiten, ihre Weiterbildungen unionsweit nachzuweisen. Auf französischen Führerscheinen ist der Eintrag der Schlüsselzahl 95 etwa nicht möglich. Die Bundesländer sollen deshalb außerhalb der Fahrerlaubnis einen europaweit anerkannten Nachweis ausstellen dürfen.
Laut der Verordnung zum BKrFQG sind die Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten künftig übrigens verpflichtet, die Bescheinigungen tatsächlich an den Teilnehmer auszuhändigen und nicht mehr nur – wie bisher – an dessen Arbeitgeber.
Nachlesen kann man die Neuregelungen im Bundesgesetzblatt (Teil 1) Nummer 60/2016 vom 16. Dezember 2016 unter folgendem Link. (ag)