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BGH: Höhere Anforderungen an Werbung mit Umweltversprechen

27.06.2024 14:59 Uhr | Lesezeit: 4 min
Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
Der BGH hat strenge Anforderungen an umweltbezogene Werbung festgelegt
© Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann

Das Wort „klimaneutral“ gilt als ein Verkaufsargument, der Bundesgerichtshof hat nun die Bedingungen präzisiert, unter denen damit geworben werden darf.

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Viele Unternehmen setzen in der Werbung auf die vermeintliche Klimaneutralität ihrer Produkte. Dabei bleibt aber oft unklar, wie genau diese Klimaneutralität tatsächlich erreicht wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat nun strenge Anforderungen an umweltbezogene Werbung festgelegt. Wer mit Begriffen wie „klimaneutral“ werben will, muss demnach künftig schon in der Werbung selbst erklären, was genau dahintersteckt.

Im konkreten Fall hatte die Frankfurter Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes geklagt, weil das Unternehmen in einem Lebensmittel-Fachblatt damit geworben hatte, alle seine Produkte würden klimaneutral produziert. Der Herstellungsprozess selbst ist nicht emissionsfrei, das Unternehmen unterstützt zum Ausgleich aber über einen Umweltberater Klimaschutzprojekte. Nach Ansicht der Kläger war die Werbung irreführend. Dem Verbraucher seien wichtige Informationen – etwa über die Art und Weise, wie die Klimaneutralität hergestellt wird – vorenthalten worden. (Az. I ZR 98/23)

Angaben darüber, wie die Klimaneutralität zustande kommt

Zuvor hatte die Wettbewerbszentrale mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf argumentierte, Verbraucher verstünden den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz. Sie wüssten, dass diese auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Entscheidend war, dass die Leser aus Sicht des Oberlandesgerichts online ausreichend darüber informiert wurden, wie die Klimaneutralität der Produkte erreicht werde. Über einen QR-Code in der Anzeige konnten sie auf der Webseite des Umweltberaters an mehr Informationen gelangen.

Der Wettbewerbszentrale reichte das nicht aus. Angaben darüber, wie die Klimaneutralität zustande kommt, hätten schon in der Werbung selbst auftauchen müssen. Es müsse unterschieden werden können zwischen Unternehmen, die mit hohen Investitionen und technischen Weiterentwicklungen eine tatsächliche Reduzierung ihrer Emissionen erreichen, und solchen, die im eigenen Betrieb nichts ändern, aber Geld an Klimaprojekte zahlen.

Das höchste deutsche Zivilgericht gab den Klägern am Donnerstag, 27. Juni, recht und verurteilte Katjes unter anderem zur Unterlassung der Werbung.

Kosten für die Umstellung der Logistik

Das Oberlandesgericht habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Irreführungsgefahr bei umweltbezogener Werbung besonders groß ist, so der Karlsruher Senat. In diesem Bereich gebe es – wie auch bei gesundheitsbezogener Werbung – ein höheres Aufklärungsbedürfnis der Verbraucher. Erklärende Informationen außerhalb der Werbung, wie etwa auf der Internetseite des Unternehmens, reichen demnach nicht aus.

Eine Erklärung des Begriffs „klimaneutral“ war nach Ansicht der Richter vor allem deswegen notwendig, weil die Reduktion von CO2-Emissionen und die Kompensation dieser Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung der Klimaneutralität seien. Für den Klimaschutz sei die Reduktion gegenüber der Kompensation vorrangig. Die Irreführung sei dabei auch wettbewerblich relevant, weil die vermeintliche Klimaneutralität für Kaufentscheidungen von Verbrauchern von erheblicher Bedeutung sei.

„Unternehmen, die massiv investieren in die Umstellung der gesamten Logistik oder Produktion, der Energiebeschaffung, et cetera, die haben massive Investitionen und die fühlen sich natürlich im Wettbewerb benachteiligt, wenn jemand mit einem schillernden Begriff das Gleiche verspricht, obwohl er das nicht macht“, erklärte Reiner Münker, Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, nach dem Urteil.

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