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BAG: Sonderregelung bei sachgrundloser Befristung möglich

22.08.2019 10:50 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund ist unter gewissen Bedingungen zulässig (Symbolfoto)
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Arbeitsverträge können eine sachgrundlose Befristung enthalten, auch wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei einem Unternehmen beschäftigt war, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht.

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Erfurt/Kiel. Arbeitgeber können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Arbeitsverträge in besonderen Fällen sachgrundlos befristen, auch wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei ihnen beschäftigt war. Das sei dann möglich, wenn das erste Arbeitsverhältnis sehr lange zurückliege, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (7 AZR 452/17).

Verhandelt wurde der Fall einer Frau aus Schleswig-Holstein, die zuerst als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld und dann als Telefonserviceberaterin eingesetzt war. Die beiden Arbeitsverhältnisse der Frau lagen 22 Jahre auseinander. Die Bundesarbeitsrichter beriefen sich bei ihrem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Juni 2018.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Vertrag bestand. Karlsruhe habe den Fachgerichten jedoch aufgegeben, dieses Verbot in besonderen Fällen einzuschränken, beispielsweise wenn die Gefahr einer Kettenbefristung nicht besteht, erklärte das BAG.

Die Bundesarbeitsrichter mussten bei dem Fall entscheiden, wie lange ein Arbeitsverhältnis zurückliegen muss, damit eine sachgrundlose Befristung möglich ist. Ein Befristungsverbot bereits nach acht Jahren und bei einer ähnlichen Arbeitsaufgabe hatten sie im Januar in einem anderen Fall abgelehnt. Die Frau aus Schleswig-Holstein verlor in letzter Instanz ihre Klage, mit der sie eine Weiterbeschäftigung erreichen wollte. (dpa)

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