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Arbeitskleidung: Was darf der Arbeitgeber vorschreiben und was nicht?

21.10.2024 12:30 Uhr | Lesezeit: 1 min
Ein Staplerfahrer mit roter Arbeitslatzhose fährt durch ein Lager mit Regalen und verpackten Kartons
Hat Arbeitskleidung eine Sicherheitsfunktion, kann die Signalfarbe rot vom Arbeitgeber für eine Arbeitshose vorgegeben werden (Symbolbild)
© Foto: picture alliance / Marcin Balcerzak/Shotshop

Wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers gehen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert im VerkehrsRundschau-Rechtsblog die Hintergründe.

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Vor einiger Zeit machte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in den Medien die Runde: Die Richter bestätigten, dass ein Arbeitnehmer sich nicht weigern darf, eine rote Arbeitshose zu tragen, da diese in dem verhandelten Fall der Arbeitssicherheit diente.

Grund genug für Rechtsanwalt Axel Salzmann, sich einmal mit dem Thema Arbeitskleidung und Weisungsrecht im Rechtsblog der VerkehrsRunschau näher zu beschäftigen. So gibt es zum Beispiel Unterschiede zwischen Berufskleidung, Dienstkleidung und Schutzkleidung.

Während Schutzkleidung der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dient, ist ein typisches Beispiel für Dienstkleidung die Uniform eines Polizisten. Bei der Berufskleidung trifft der Arbeitgeber nur bestimmte Vorgaben zur Kleiderordnung.

Gesetzlich vorgegebene Schutzkleidung hat ein Unternehmen seinen Mitarbeitern verpflichtend zu stellen, und diese müssen die Kleidung auch tragen. Die jeweiligen auf bestimmte Tätigkeiten ausgelegten DGUV-Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung geben an, für welche Tätigkeiten welche Schutzkleidung zu tragen ist – wenn diese denn dafür vorgeschrieben ist. Die für die jeweilige Branche zuständige Berufsgenossenschaft, für die Transport- und Logistikbranche also die BG Verkehr, stellt die Vorschriften auf ihrer Webseite zur Verfügung.

Berufskleidung kann der Arbeitgeber anordnen, wenn er ein begründetes Interesse daran hat, sonst überwiegen die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters, wie Salzmann weiter ausführt. Maßgeblich dafür ist die Art der Arbeit und in welchem Umfeld der Arbeitnehmer tätig ist – zum Beispiel ob er in direktem Kundenkontakt steht oder nicht. Eine vertragliche Regelung ist für die Anordnung nicht erforderlich.

Aber wie weit kann das Eingriffsrecht gehen? Wer trägt die Kosten für die Kleidung? Muss der Arbeitgeber die Umkleidezeit vergüten oder nicht? Antworten auf diese Fragen und weitere Aspekte liefert der VerkehrsRundschau-Rechtsblog, den Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen können.

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